Satzung

§1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt folgenden Namen: Seebrücke Dachau.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.
  • Er hat seinen Sitz in Dachau.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
  4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  5. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Hilfsaktionen für die in den Zwecken beschriebenen Gruppierungen
  • Aktionen, Kampagnen und Veranstaltungen zu den in den Zwecken genannten Themen; insbesondere zu Themen wie Fluchtursachen, Teilhabe und Inklusion von geflüchteten Menschen
  • Workshops, Seminare oder andere geeignete Formate der Bildungsarbeit an den genannten Themen
  • Unterstützung durch Aus- und Weiterbildung von Multiplikator*innen und zivilgesellschaftlichen Akteur*innen im Bereich der Satzungszwecke
  • Förderung, Verbreitung, Stärkung und Festigung demokratischer und emanzipatorischer Prinzipien, etwa durch Öffentlichkeitsarbeit oder andere Formate und Aktivitäten
  • Unterstützung, Kooperation und Vernetzung von/mit deutschen und europäischen Organisationen mit thematisch ähnlich gelagerten Betätigungsfeldern

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Ordentliche Mitgliedschaft

  • Jede natürliche und jede juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied oder Fördermitglied werden. 
  • Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zu erklären.
  • Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§5 Fördernde Mitgliedschaft

  • Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen.
  • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können auf  Antrag an den Vorstand an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder.

§6 Beiträge

Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Kalenderjahr statt.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert. Im Übrigen beruft er in regelmäßigen Zeitabständen außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, die alle wesentlichen Entscheidungen zu den Vereinsaktivitäten treffen und diese koordinieren.
  4. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muss spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt per Email.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen worden sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
    • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
    • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über die Richtlinien und Beschränkungen von Anstellungs- und Arbeitsverhältnissen
    • nach Bedarf Wahl eines/einer Rechnungsprüfer*in, der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.
    • Beschlussfassung über Ausrichtung und Tätigkeitsfelder des Vereins
    • Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  8. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung haben dem Vorstand mindestens zwei Tage vor Beginn der Versammlung vorzuliegen. Anträge an die außerordentliche Mitgliederversammlung sollen mindestens einen Tag vor Beginn der Versammlung vorliegen.
  9. Hinsichtlich Abstimmungen und Wahlen gilt folgendes:
    • Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
    • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
    • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines wahlberechtigten Mitglieds ist in einem geeigneten geheimen Wahlmodus abzustimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    • Entsteht bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, ist diese einmal zu wiederholen. Herrscht danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei Wahlen wird nach erster Stimmengleichheit eine Stichwahl durchgeführt. Nach Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet ebenfalls das Los.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern: zwei Sprecher*innen und einem/einer Schatzmeister*in.
  2. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie sprechen sich dabei untereinander ab.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung in Textform niederzulegen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
  7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied mit dessen Einverständnis für die Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  9. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, nach Maßgaben der Mitgliederversammlung. Er beruft Versammlungen ein und leitet sie. Er übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  11. Der/die Schatzmeister*in führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und legt die Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr vor.
  12. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
  13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind umgehend in Textform zu informieren.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen und von dem/der Protokollführenden und dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.

§11 Rechnungsprüfung

  1. Der/die Rechnungsprüfer*in prüft die Rechnungsführung, die Guthaben auf den Konten des Vereins und seine Kasse und kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel. Der/die Schatzmeister*in hat hierzu alle nötigen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
  2. Der/die Rechnungsprüfer*in ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen.
  3. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand unmittelbar nach Abschluss zu berichten und der Mitgliederversammlung, die über den Jahresabschluss befindet, vorzulegen.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft mit vergleichbarem Zweck. Der Beschluss über die entsprechende Verwendung der Mittel kann erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung des Finanzamts eingeholt worden ist.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft. Sie tritt mit dem Beschluss einer neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung außer Kraft.