Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung wird aufgrund der Regelungen in §6 der Satzung der Seebrücke Dachau erstellt.

  1. Der Verein ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass seine Mitglieder Beiträge leisten und diese Beiträge vollständig und pünktlich entrichten. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung der Seebrücke Dachau am 05.03.2022 diese Beitragssatzung beschlossen. Sie wird den Mitgliedern in elektronischer Form bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Beitragsordnung dem
    Verein beitreten, wird die Beitragsordnung mit der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese Mitglieder verbindlich.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. Die Beitragssätze gelten jeweils ab dem Quartal, das auf die Mitgliederversammlung folgt, in der die Beiträge beschlossen wurden. Die jeweils gültigen Beiträge ergeben sich aus der Anlage1, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
  3. Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechender Begründung an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Die Beiträge werden in Anlage 1 als Jahresbeiträge aufgeführt. Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, zahlen im Beitrittsjahr jeweils 1/12 pro Monat ihrer Mitgliedschaft. Der Monat, in dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist, wird nicht mitgerechnet.
  5. Die Beiträge werden jeweils jährlich im ersten Monat des Jahres im Voraus erhoben. Endet eine Mitgliedschaft im ersten Halbjahr, wird die Hälfte des Jahresbeitrages erstattet. Endet die Mitgliedschaft später, erfolgt keine Erstattung.
  6. Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss. Bei verspäteter Beitragszahlung können Mahngebühren erhoben werden, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
  7. Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  8. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  9. Der Mitgliedsbeitrag deckt keine Kosten für Sonderveranstaltungen des Vereins ab.

Höhe der Mitgliedsbeiträge und Mahngebühren (Anlage 1)

  • 1. Mitgliedsbeiträge
    1.1. Ordentliche Mitglieder gem. §4 der Satzung
    Ordentliche Mitglieder zahlen einen selbstgewählten Jahresbeitrag. Der Mindestjahresbeitrag beträgt dabei jedoch 12 Euro.
    1.2. Fördermitglieder gem. §5 der Satzung
    Fördermitglieder zahlen einen selbstgewählten Jahresbeitrag.
  • 2. Mahngebühren
    Bei verspäteter Beitragszahlung werden Mahngebühren erhoben in Höhe von 5 Euro.